SATZUNG

Neufassung nach Beschluss der

Mitgliederversammlung

vom 27. Juni 2024

§ 1 NAME UND SITZ

(1) Die Vereinigung führt den Namen: Freie Wähler Gemeinschaft Ober-Mörlen, nachfolgend mit der Kurzbezeichnung FWG Ober-Mörlen bezeichnet.

(2) Sie hat ihren Sitz in der Gemeinde Ober-Mörlen.

(3) Gründungstag der FWG Ober-Mörlen ist der 4. Februar 1981.

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Zweck der Vereinigung ist die Entfaltung und Durchsetzung einer freien, sozialen und vor allem sachbezogenen Kommunalpolitik, die sich an den Erfordernissen und Bedürfnissen der Ober-Mörler Bürgerinnen und Bürger ausrichtet.

(2) Die FWG Ober-Mörlen eröffnet parteipolitisch ungebundenen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, in ihrer Heimatgemeinde Ober-Mörlen und dem Ortsteil Langenhain-Ziegenberg aktiv an der Gestaltung des kommunalpolitischen Gemeinschaftslebens teilzunehmen und unmittelbar Verantwortung zu tragen.

(3) Zur Durchsetzung bürgernaher Interessen erklärt die FWG Ober-Mörlen ihre Bereitschaft, mit allen demokratischen Parteien auf kommunaler Ebene zusammenzuarbeiten.

(4) Die Vereinigung verfolgt ihre Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft in der FWG Ober-Mörlen steht parteipolitisch ungebundenen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Ober-Mörlen offen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, bei Tod oder Auflösung der FWG Ober-Mörlen.

(4) Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres, möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(5) Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als solcher gilt ein das Ansehen und die Ziele der FWG Ober-Mörlen erheblich schädigendes Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 seiner satzungsgemäßen Mitglieder.

(6) Die Regelung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Jugendliche und junge Erwachsene werden bis zum Alter von 25 Jahren beitragsfrei gestellt.

(7) Die Mitglieder der FWG Ober-Mörlen können zu den Fraktionssitzungen eingeladen werden.

§ 4 ORGANE

(1) Die Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt in der Regel im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Ober-Mörlen, oder auch schriftlich. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn dies von mindestens 2/3 der Mitglieder durch schriftliche Erklärung verlangt wird.

(2) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens 30 % der Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kandidatinnen und Kandidaten zu den Kommunalwahlen und beschließt das jeweilige Programm der anstehenden Legislaturperiode. Weiterhin kann die Mitgliederversammlung Satzungsänderungen und Erweiterungen beschließen.

(4) Jedes Mitglied ist antragsberechtigt, Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • a) der/dem 1. Vorsitzenden
  • b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • c) der Kassenwartin/dem Kassenwart
  • d) der Schriftführerin/dem Schriftführer
  • e) mindestens einer/einem Beisitzerin/Beisitzer
  • f) der/dem jeweiligen Fraktionsvorsitzenden

    (2) Außer der/dem jeweiligen Fraktionsvorsitzenden, die/der dem Vorstand Kraft ihres/seines Amtes automatisch und mit allen Rechten und Pflichten angehört, werden sämtliche Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand die frei gewordene Stelle kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen.

    (3) Die Kassenwartin/der Kassenwart ist für die Kassenführung verantwortlich. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer prüfen jährlich die Kasse.

    (4) Vorstandsentscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende und in dessen/deren Abwesenheit die/der Stellvertreter(in).

    (5) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Jede/r vertritt die Vereinigung allein.

    § 7 AUFLÖSUNG

    (1) Die Auflösung der FWG Ober-Mörlen erfolgt, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung von einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder, welche die Hälfte der Zahl sämtlicher Mitglieder übersteigen muss, die Auflösung beschlossen wird.

    (2) Das Vermögen fließt bei der Auflösung der Gemeinde Ober-Mörlen zu, die es ausschließlich einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen hat.

    Diese Satzung ist ab dem 28. Juni 2024 gültig.

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